Urteilskritik: Antiabschiebedemonstration in der Leipziger Hildegardstraße, 9. Juli 2019
Eine Kritik des Urteils und des gesamten Prozesses am Amtsgericht Leipzig
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I. Was ist passiert und warum dieser Text?
Am 9. Juli 2019 wurde die Dublinabschiebung eines syrischen Kurden spontan durch bis zu 500 Menschen blockiert. Nachdem der Abzuschiebende mit Gewalt gegen ihn und Demonstrierende weggebracht worden war, begann die Polizei mit der Räumung der Straße. Daraufhin entwickelte sich eine Auseinandersetzung zwischen den Demonstrierenden und der Polizei. 3 Personen wurden festgenommen. Eine Person wurde, vermutlich aufgrund ihrer Minderjährigkeit, vorläufig frei gelassen, die beiden anderen wurden in Untersuchungshaft gebracht und angeklagt.1
Ihr Prozess in erster Instanz am Amtsgericht Leipzig wurde durch zahlreiche Menschen begleitet. In einem Urteil finden sich natürlich nicht alle Überlegungen, Grundannahmen oder Überzeugungen, die das erkennende Gericht ihrer Entscheidungsfindung zugrunde legte. Jedoch wollen wir mit diesem Text herausarbeiten, was auf tatsächlicher und rechtlicher Ebene keinen Eingang gefunden hat und unserer Meinung nach zu einer unrichtigen Beurteilung geführt hat. Aymen wurde zu Recht freigesprochen, jedoch halten wir die Verurteilung von Saschas zu 1 Jahr und 6 Monate Gefängnisstrafe, ausgesetzt zur Bewährung von 3 Jahren, für falsch. Die Prozessberichte der 6 Verhandlungstage2, geschrieben vom unterstützenden Solidaritätskomitee und den Kritischen Jurist*innen Leipzig, sind Grundlage dieser Urteilskritik.
Zur politische Motivation des Prozesses insgesamt soll hier nicht so viel ausgeführt werden. Dazu gibt es einen anderen Text vom Solidaritätskomittee #le1007. Bisher ist nicht bekannt, dass auch Verfahren wegen Körperverletzung im Amt gegen die Polizisten eingeleitet worden sind.3 Einen Strafantrag gegen die beiden festnehmenden Beamten von Sascha wurde jedenfalls eingereicht.
II. Kritik der Verhandlung und Tatsachenfeststellung
1) Die Verhandlungsleitung des vorsitzenden Richters Weber kann als von vornherein missgünstig gegenüber den Angeklagten4 und misstrauisch gegenüber ihren Verteidigern bezeichnet werden. Auch die anwesende Öffentlichkeit, die sich schon vor dem Betreten des Sitzungssaales einer schikanösen Personenkontrolle unterziehen musste, wurde immer wieder wegen den kleinsten Regungen getadelt oder sogar angeschrien. Neben dieser unerklärlichen Aggression, machte er – wie auch die Staatsanwaltschaft – nicht den Eindruck, er wolle entlastende Tatsachen herausfinden. Dieses vergiftete Prozessklima ließ das Ende des Prozesses schon erahnen: Schuldige für den eskalierten Polizeieinsatz mussten her. Die beiden Schöff*innen haben in den 6 Verhandlungstagen nicht eine Frage gestellt und alles abgenickt, was der vorsitzende Richter vorschlug – bis auf einmal, als einer dem Antrag der Verteidigung, keine Polizeibeamt*innen zu hören – stattgeben wollte, durch Herrn Weber aber schnell umgestimmt wurde.5
2) Richter und StA fallen mit einer unkritischer Haltung gegenüber Polizeibeamten auf, obwohl diese offensichtlich selbst Partei der Auseinandersetzung waren und eine „objektive“ Aussage nicht zu erwarten war:6 „Derartige Konstellationen liegen in Verfahren wegen § 113, 114 StGB oder bei Beleidigungen gegenüber Polizeibeamten ebenso wie bei Vorwürfen der Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB im Regelfall vor.“7 Somit ist eine intensive Glaubhaftigkeits- und Motivationsanalyse der Zeugenaussagen unerlässlich. Andere Zeugen wurden nicht gehört, was bei einem wirklichen Interesse an der Wahrheitsfindung notwendig gewesen wäre. Dabei waren am Abend anwesende Abgeordnete aus dem Leipziger Stadtrat oder dem sächsischen Landtag namentlich bekannt. Hingegen werden die Polizeibeamten (BFE) Böttcher und Petter als glaubhafte Zeugen aufgeführt, obwohl ihre Verbindung ins rechtsextreme Milieu Teil eines Beweisantrages der Verteidigung war.8 Dass während des Prozesses jedes mal Polizeibeamt*innen anwesend waren (in zivil oder uniformiert) und sich fleißig Notizen zu den Zeugenaussagen machten,9 gab wohl auch keinen Anstoß zur Hinterfragung der Glaubwürdigkeit – obwohl allgemein bekannt ist, dass solche Prozesse in den Polizeieinheiten vor- und nachbesprochen werden. Grundlage des Urteils wurde somit ausschließlich die (abgesprochene) Erzählung der Polizei(behörde).
3) Bei der Schilderung (Tatsachenfeststellung) des unmittelbaren Zwanges wird ausschließlich vom „Wegschieben“ durch körperliche Gewalt gesprochen. Dass darüber hinaus auch Hilfsmittel des unmittelbaren Zwanges (CS-Gas, Pfefferspray, Schlagstöcke), Schmerzgriffe und auch anlasslose Gewaltanwendungen zum Einsatz kamen, wird im Urteil nicht erwähnt. Auch dass diese gegen Pressevertreter*innen angewendet wurde10, ist nicht thematisiert. Dies widerspricht jedoch einem sehr wesentlichen Teiles des Geschehensablaufes, was sich aus Videos in den sozialen Medien und Medienberichten zweifelsfrei ergibt. Einzig bei einem Zeugen, bei dem es „keinerlei Zweifel an Richtigkeit der Aussage“ gibt, wird der Pfeffersprayeinsatz erwähnt – ohne Konsequenz für eine andere rechtliche Bewertung des Polizeieinsatzes.
4) Begründete Zweifel bezüglich der Vernehmungsfähigkeit von Sascha und der Professionalität des Dolmetschers – wie im Prozess überaus lang erörtert – haben keinen Eingang ins Urteil gefunden.11
5) Die über 8 monatige Untersuchungshaft von Aymen war nicht geboten. Weder bestand Verdunkelungs- noch Fluchtgefahr. Die zu erwartende Strafandrohung allein hätte dies jedenfalls nicht begründen können. Insbesondere unter dem Aspekt, dass er alleinerziehender Vater einer 4-jährigen Tochter ist, hätten Meldeauflagen oder Ähnliches ein milderes Mittel zum Gefängnis dargestellt. Allgemeinen Unmut verursachte die Aussage des Richter Weber zur Fortdauer, die zum Ausdruck brachte, dass er sich der Bedeutung des Eingesperrt-Seins überhaupt nicht bewusst ist.12
Auch Saschas 2,5 Monate waren aus gleichem Grund nicht erforderlich.
III. Rechtliche Kritik
1) Kein Wort verliert das Urteil zur (strafrechtlichen) Rechtmäßigkeit des Polizeieinsatzes, was aufgrund des strafausschließenden § 113 Abs. 3 StGB zwingend erforderlich gewesen wäre. Der Sinn des § 113 Abs. 3 StGB ist, dass sich Bürger*innen eben gerade NICHT jede Handlung der Polizei gefallen lassen und Verletzungen ertragen müssen – sondern sich gegen eben jene offensichtliche Unrechtmäßigkeit wehren dürfen. Die Prüfung dieser entlastenden Tatsache hat überragende Bedeutung für die Strafbarkeit. Denn dies betrifft nicht nur den Tatbestand des Widerstandes, sondern auch des tätlichen Angriffes und des Landfriedensbruches.13 Somit wäre – bei gewissenhafter Prüfung – aufgefallen, dass die Strafbarkeit für (fast) alle Tatvorwürfe gegen die beiden entfiele.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit legt man einen strafrechtlichen, formellen Rechtswidrigkeitsbegriff zugrunde. Demnach ist jedenfalls dann eine Widerstandshandlung straflos, wenn a) wesentliche Förmlichkeiten der polizeilichen Maßnahme nicht eingehalten wurden, b) Ermessen offensichtlich nicht pflichtgemäß ausgeübt wurde oder c) bei offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme.
a) Die Polizei benutzte keine zureichenden technischen Mittel zur Androhung des unmittelbaren Zwanges. Die Aufforderung zur Räumung kam außerdem nur auf deutsch, so dass dies nicht alle – insbesondere nicht die Angeklagten – verstanden haben konnten. Dies war der Polizei in diesem Moment aber auch schon bewusst.14
b) Pflichtgemäß Ermessen auszuüben bedeutet, unter Berücksichtigung betroffener Grundrechte genau abzuwägen, ob und wie eine polizeiliche Maßnahme stattfinden soll. Das „Wegschieben“ hatte keine Rechtsgrundlage, weder im Polizei- noch im Versammlungsgesetz: Ein „Entfernungsgebot“ nach Beendigung der Versammlung gibt es an sich nicht. Vielmehr ist auch die Abreise durch die Versammlungsfreiheit geschützt. Hier sind zwischen der (angeblichen) Beendigung und der Zwangsmaßnahmen gerade einmal 15 Minuten vergangen. Der Eingriff stellt somit eine Missachtung der Polizeifestigkeit des Versammlungsrecht dar.15 Selbst wenn man annimmt, dass die Polizei auf das allgemeine Polizeirecht zurückgreifen hätte können, lag zu diesem Zeitpunkt keine Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Laut Zeugenschilderung16 (Ordnungsamt) setzte ein Bewurf der Einsatzkräfte erst ein, nachdem mit massivem Zwang der Polizei die Demonstrierenden „weggeschoben“ (aka verprügelt) wurden. Als die polizeiliche Maßnahme begann, herrschte aber noch Friedlichkeit, sodass auch die Voraussetzungen für Platzverweise nicht vorlagen. Zwar erwähnt das Urteil (Seite 9 und 10) diesen tatsächlichen Ablauf, zieht jedoch nicht die Schlüsse für die strafrechtliche Bewertung.
c) Offensichtlich unverhältnismäßig ist eine Maßnahme, wenn eine Abwägung, wie man sein polizeiliches Ziel am schonenstens für die Grundrechte der Betroffenen erreichen will, völlig falsch und unvertretbar erscheint. Dies müsste den beteiligten Polizist*innen schon wegen der eben dargelegten fehlenden Rechtsgrundlage klar gewesen sein müssen. Doch weiter kommt noch dazu, was auch schon Copwatch Leipzig in seinem Bericht schreibt: „Mit einem Rückzug der Beamt*innen und einer geduldigen, kompromissbereiteren Haltung wären alle ihrer Wege gegangen und die Eskalation hätte vermieden werden können. Jedoch lag der Fehlentscheidung der Polizei zur zwanghaften Durchsetzung wieder einmal eine falsche Gewichtung von Rechtsgütern zugrunde: Sie wollte unbedingt und unverzüglich ihr Einsatzfahrzeug aus der Menge holen und stellte so den Materialwert eines Autos und ihre Autorität über die demokratischen Rechte, insbesondere der körperlichen Unversehrtheit derjenigen, die sich stundenlang friedlich und humanistisch verhalten haben.“17 Auch diese zynisch-beschönigende Bezeichnung von ausufernder Polizeigewalt sollte zu denken geben: „Als Einsatzdienstleiter habe er den die Verwendung von Reizgas nicht angeordnet. Den Befehl zur Räumung der Demonstration hingegen schon. Er äußert diesbezüglich, dass seine Kolleg*innen sich nach dem Wegdrängen von Personen (Räumung) ‚etwas Luft gemacht haben.‘“18
d) Jedenfalls ist ein Irrtum über das Vorliegen eines rechtswidrigen Polizeieinsatzes – was hier auch problemlos angenommen werden könnte – ein zwingender Strafausschließungs- bzw. -milderungsgrund, der vom Gericht ebenfalls keine Berücksichtigung fand, § 113 III 2, IV StGB.
2) Ob Sascha „mit seinem Flaschenwurf tatsächlich jemanden traf, konnte nicht festgestellt werden.“ Daher wäre nach dem allgemeinen Strafrechtsgrundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) eine Verurteilung im Versuch geboten gewesen. Diese Unterscheidung hat erheblichen Einfluss auf das verhängte Strafmaß. Falls ihm die wenigen treffenden Flaschenwürfe von anderen zugerechnet werden sollten, bleibt das Gericht einer genauen Subsumtion unter mittäterschaftliche Zurechnungsanforderungen schuldig.
3) Der Freispruch von Aymen war die einzige rechtsstaatlich vertretbare Entscheidung. Dies liegt daran, dass es nur einen Polizeizeugen für sein angebliches Verhalten gab: einen zivil gekleideten Beamten der BFE.19 Allein der Einsatz der sog. Tabos (Tatbeobachter*innen) ist rechtlich umstritten. Jedenfalls ist ein Gegenbeweis kaum möglich, da Tabos immer das sehen, was sonst niemand anderes bezeugen kann. Auch wiederholte PK Müller nur seinen Bericht vor Gericht und berief sich bei jeder Nachfrage auf die Begrenztheit der Aussagegenehmigung.20 Interessant wird, wie die Staatsanwaltschaft, die Berufung gegen den Freispruch eingelegt hat, dieses Beweismitteldefizit am Landgericht auflösen möchte. Er wurde allerdings wegen Beleidigung gegen Polizisten verurteilt. Keine Erwähnung findet im Urteil, dass sich diese im Polizeigewahrsam zugetragen haben soll, als es zur zwangsweisen Entkleidung des Angeklagten gekommen war – wie Zeugenaussagen von Polizisten vermuten lassen.21 Auch der Inhalt der angeblichen Beleidigung legt eine vorherige Gewaltanwendung ihm gegenüber nahe. Aufgrund dem Vorgehen dieser erniedrigenden Behandlung (Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB) müsste daher die Strafbarkeit entfallen. Aber so ganz ohne Verurteilung wollte man ihn offensichtlich nicht davon kommen lassen.
4) Besonders problematisch ist an dem Urteil, dass es eine Tendenz der Rechtsprechung zum „Demonstrationsstrafrecht“ für die Verurteilungspraxis in Leipzig verstärkt. Sachverhalte, die sich aus (linken) Demonstrationen heraus entwickeln, werden oft grundsätzlich als (besonders schwerer) Landfriedensbruch verurteilt. Die Entstehung der Norm geht auf die Etablierung eines politischen Strafrechts zurück.22 So wird von der Polizei und Justiz politisch Ungewolltes (zB. Verhinderung von Abschiebungen mit zivilem Ungehorsam) gern repressiv bearbeitet. Eine zurückhaltende Auslegung der Tatbestandsmerkmale fand hier nicht statt, was aber aufgrund konstitutiven Bedeutung des Versammlungsfreiheit für die demokratische Gesellschaft zwingend geboten ist. Denn schon Maßnahmen, die Menschen davor abschrecken könnten, sich an Versammlungen zu beteiligen (aufgrund der Angst vor Strafverfolgung, nur weil ein paar Demonstrant*innen „unfriedlich“ sind) stellen einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG, dar.23
IV. Weiterer Verlauf
Gegen das Urteil von Sascha legte die Verteidigung Berufung ein, gegen Aymens Freispruch die Staatsanwaltschaft, die offensichtlich unbedingt eine Verurteilung erwirken will. So wird ein weiterer Prozess am Landgericht Leipzig stattfinden. Wann genau dieser beginnt, ist noch unklar, vermutlich jedoch im Herbst 2020. Eine Begleitung dieser Prozesse wird wieder stattfinden.
Prozessbeobachter*innen, Juni 2020
1 Ausführlich: https://copwatchleipzighome.files.wordpress.com/2019/07/analyse_cw_0907_1007.pdf
2 https://le1007.home.blog/prozessbegleitung/.
3 „»Schädel-Hirn-Trauma durch Schlag mit Schlagstock auf den Hinterkopf«, so steht es im Arztbrief der Klinik. Auch von »Tritten und Schlägen gegen den Körper« ist in dem Dokument zu lesen.“ https://kreuzer-leipzig.de/2019/07/30/ich-rechne-doch-nicht-damit-im-krankenhaus-zu-landen/, https://copwatchleipzighome.files.wordpress.com/2019/07/analyse_cw_0907_1007.pdf Seite 4f.
4 „Richter Weber verweist direkt zu Beginn der Verhandlung auf einen BGH Beschluss vom 24.05.2017. Danach begründet bereits psychische Beihilfe im Sinne eines „ostentativen“ Mitmarschierens die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs.“ Prozessbericht erster Verhandlungstag, Einleitung; der BGH schränkte dies jedoch insbesondere bei politischen Demonstrationen ein, was der Richter aber zu vergessen schien.
5 Vgl. Prozessbericht Einleitung erster Verhandlungstag.
6 „Stellt das Gericht aber eine Falschbelastungsmotivation fest, muss sich aus den Urteilsgründen erschließen, warum die Nullhypothese letztlich überwunden werden konnte.“ Miebach, NStZ-RR 2018, S. 36.
7 Theune, Polizeibeamte als Berufszeugen in Strafverfahren, Baden-Baden 2020.
8 Vgl. Prozessbericht erster Verhandlungstag, vierter Zeuge.
9 Vgl. unter anderem Prozessbericht dritter Verhandlungstag, Einleitung.
10 https://copwatchleipzighome.files.wordpress.com/2019/07/analyse_cw_0907_1007.pdf, Seite 5.
11 Vgl. Prozessbericht zweiter Verhandlungstag, dritter Zeuge.
12 Vgl. Prozessbericht zweiter Verhandlungstag am Ende.
13 §§ 113 III, 114 II, 125 II StGB.
14 Vgl. unter anderem zweiter Verhandlungstag, erster Zeuge.
15 Vgl. BVerfG, NVwZ 2005, 80 f.
16 Vgl. unter anderem zweiter Verhandlungstag, erster Zeuge.
17 https://copwatchleipzighome.files.wordpress.com/2019/07/analyse_cw_0907_1007.pdf, Seite 3.
18 Prozessbericht erster Verhandlungstag, erster Zeuge.
19 Zur Kritik der Tabo-Einsatzes: http://political-prisoners.net/item/1647-rbeweismittel-haben-mit-der-realitaet-nichts-mehr-zu-tunl.html?pop=1&print=1&tmpl=component; http://www.ea-frankfurt.org/fileadmin/user_upload/Downloads/BFE-183.pdf.
20 Vgl. Prozessbericht dritter Verhandlungstag, zweiter Zeuge.
21 Vgl. Prozessbericht dritter Verhandlungstag, sechster Zeuge.
22 Vgl. Kühl: Demonstrationsfreiheit und Demonstrationsstrafrecht, in: NJW 1985, 2379.
23 BVerwG, Urteil vom 25.10.2017, 3. Leitsatz; Pichl: https://verfassungsblog.de/abschreckung-im-vorfeld-zur-show-of-force-des-staates-bei-versammlungen/.