Berufungsverfahren gegen Aymen
1. Verhandlungstag 14.1.21
Am 14.1.21 begann die Berufungsverhandlung im „Hildegardstraßen“-Prozess gegen Aymen am Landgericht Leipzig. Die Richterin Aust führt die Verhandlung, neben ihr sind zwei Schöff*innen tätig.
Aufgrund der Covid-Beschränkungen, war die Öffentlichkeit der Verhandlung nur teilweise und erst nach Umzug in einen größeren Sitzungssaal mit 2 Prozessbeobachterinnen, 2 Pressevertretern herstellbar. Mindestens 5 Prozessbeobachter*innen und Pressevertreter, konnten nicht teilnehmen. Einen von den 5 Plätzen für die Öffentlichkeit erhielt ein Polizeibüromeister des Präsidiums der Bereitschaftspolizei Sachsen. Da er ein Wortprotokoll der Verhandlung zu schreiben schien, beantragte Verteidiger Engel seinen Ausschluss und/oder die Beschlagnahme der Mitschriften, um einer Manipulation der Zeug*innen durch die Weitergabe von Zeugenaussagen durch den Polizeibüromeister vorzubeugen. Die Staatsanwältin Daute war der Meinung, dies sei nicht geboten, da er sich sicher nur zu Lehrzwecken hier aufhalten würde. Der Polizist versicherte daraufhin nicht weiter mitzuschreiben.
Der Verteidiger weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung keine anderen Beweismittel als am Amtsgericht aufgeführt habe. Das einzige Beweismittel bleibt somit die Zeugenaussage des zivilen Tatbeobachters Müller, der in der nächsten Verhandlung am 4.2.21 vernommen wird. Da dieser jedoch, wie üblich, verkleidet erscheint, könne die Feststellung, ob es sich um die gleiche Person handle wie am Amtsgericht, nicht sicher getroffen werden kann.
Neben der Verlesung der Anklage, insbesondere der Urteilsgründe für seinen Freispruch am Amtsgericht Leipzig im letzten Jahr, gab es ein Rechtsgespräch, jedoch ohne Verständigung. Das Angebot der Staatsanwaltschaft, Strafmilderung bei Geständnis, wurde durch den Angeklagten mit der Begründung abgelehnt, er sei unschuldig und habe nichts zu gestehen. Auf die Simultanübersetzung wird keine Rücksicht genommen.
Die Beweisaufnahme beginnt mit Außendienstleiter und Einsatzleiter H. bis 23.30 am 9.7.19, der zur allgemeinen Situation der Abschiebung und Demonstration vernommen wird. Er bestätigte den Einsatz von Pfefferspray und Reizstoff (auch als Wurfkörper), nachdem zwischen Beendigung der Versammlung und Beginn der Räumung 15 Minuten vergangen waren. Dies wird nicht weiter vertieft. Nicht gefragt wird außerdem, wie und wohin sich die – nach seinen Angaben ca. 500 Menschen – in der engen und zugeparkten Hildegardstraße hätten wegbewegen können, um der Aufforderung der Räumung nachzukommen und dem unmittelbaren Zwang zu entgehen. Eine Aussagegenehmigung bezüglich des Einsatzes von zivilen Tatbeobachter*innen liege nicht vor, er konnte jedoch angeben, dass mehrere zivile Kräfte im Einsatz waren.
Zweiter und letzter Zeuge ist F. Petter, Polizeimeister bei der Bereitschaftspolizei.
Nach der Beschreibung eines Tatherganges, dem Prozess der Identifikation und Festnahme eines Tatverdächtigen, wird er gefragt, ob es sich bei der von ihm wahrgenommenen Person um den Angeklagten handle, was er bejaht. Daraufhin beantragt der Verteidiger die wörtliche Protokollierung der Aussage, da der Verdacht einer Straftat in der Sitzung vorliege (wohl 153 StGB, uneidliche Falschaussage). Die Richterin weist den Zeugen darauf hin, dass er explizit kennzeichnen müsse, wann er sich nicht erinnere oder unsicher sei. Nachdem er auch nach Aktenvorhalt und Hinweis auf Widersprüche seiner Aussage immer noch bei seiner Behauptung bleibt, es handle sich bei der von ihm bei Straftaten beobachteten Person um den Angeklagten, wird ihm ein Foto des Angeklagten vorgelegt, was zeigt, dass die Personenbeschreibung nicht passt. Daraufhin nimmt er seine Aussage zurück.
Brisant ist, dass seine Glaubwürdigkeit am Amtsgericht bereits von der Verteidigung von Sascha in Frage gestellt wurde, da er auf einem Foto mit rechtsextremen Kampfsportlern zu sehen ist (Prozessbericht am Amtsgericht, 1 Verhandlungstag, vierter Zeuge https://le1007.home.blog/prozessbegleitung/ und Hintergrund: https://www.inventati.org/leipzig/?p=4878 (aufgerufen am 14.1.21)). Dies wurde in diesem Prozess jedoch nicht weiter thematisiert.
Nach vier Stunden wird die Verhandlung für diesen Tag beendet.
2. Verhandlungstag 04.02.21
Am zweiten Verhandlungstag des Berufungsverfahrens wurden der Öffentlichkeit nur 3 Sitzplätze zugestanden. Der Prozess begann mit der Verlesung eines Schriftstückes des Oberstaatsanwaltes Schulz an den Präsidenten der Bereitschaftspolizei Lichtenberg.
In diesem Schreiben forderte die Staatsanwaltschaft die Prüfung, ob die Aussagegenehmigung insoweit gegeben werden könne, damit das Gericht den Wahrheitsgehalt prüfen kann. Sie bezieht sich auf die Aussage des Tatbeobachters Müller (zivil gekleideter Polizist der Bereitschaftspolizei Sachsen), welcher der einzige Hauptbelastungszeuge im Prozess ist.
Als erster Zeuge trat der PK Müller auf. Wie schon im ersten Prozess erscheint er mit maskenbildnerisch verändertem Äußeren: einer Perücke und Brille. Nach einer allgemeinen Schilderung der Situation beschrieb der Zeuge Mü. die Bekleidung der beschuldigten Person, welche er beobachtet haben will und mehrere Würfe von dieser. Die Schilderung wechselte zwischen Detailtreue und Erinnerungslücken. So förderten Nachfragen der Verteidigung Zweifel an detailliert beschriebenen Vorgängen zu Tage. War zu Beginn noch explizit von einer Wasserflasche, welche geworfen wurde und aus der das Wasser heraus gespritzt sei die Rede , so verwandelte sich das Wasser in Bier und immer mehr Lücken klafften in der Erzählung auf. Die Beleuchtung der Straße sei neben Laternen durch beleuchtete Wohnungen gegeben gewesen, an Scheinwerfer oder Kameras kann sich der Zeuge nicht erinnern. Die Flugbahnen von „steinähnlichen Gegenständen“ habe er trotz widriger Lichtverhältnisse genau gesehen. Aussagen zu seinem eigenen Standort und seinem Blickwinkel verweigerte er mit Hinweis auf seine Aussageverweigerung. Jegliche Entfernungsangabe oder Einschätzung vermochte er nicht zu geben, jedoch bestand er darauf, dass er den Beschuldigten immer ´in seinem Wahrnehmungsbereich´ gehabt haben will. Die Frage der Richterin, ob der Zeuge den Beschuldigten wiedererkenne, zog diese nach Beanstandung der Verteidigung wieder zurück.
Auf Antrag wurde die Aussagegenehmigung des PK Müller verlesen. Diese schränkt seine Aussageerlaubnis massiv ein, so darf er u.a. nichts zu sich selbst und jeglichem polizeilichen Vorgehen sagen. Explizit wird erwähnt, dass über das äußere Erscheinungsbild des Tabo nichts ausgesagt werden dürfe, da bei der Enttarnung erhebliche persönliche Gefahren drohen würden und zudem die polizeiliche Arbeit gestört werde. Weiterhin dürfe der Zeuge sein Erscheinungsbild durch maskenbildnerische Maßnahmen verändern.
Danach wird die Befragung fortgesetzt. Laut der Schilderung des Zeugen, sei der Beschuldigte meist recht eng von Leuten umgeben gewesen, trotzdem habe er ihn nie aus den Augen verloren. Die Lokalisierung der jeweiligen Geschehnisse blieb vage, eine Klärung war durch die Einschränkung der Aussagegenehmigung unmöglich. Eine kritische Überprüfung seiner Aussagen ist so ebenso kaum möglich. Sowohl räumlich wie zeitlich zeigten sich in der Beschreibung deutliche Diskrepanzen. Interessanterweise erinnerte sich der Zeuge an eine Basecap, die die von ihm beobachtete Person getragen haben soll. Dies ist erwähnenswert, hat er doch die Kleidung schon im Verfahren vor dem Amtsgericht penibel beschrieben, von einer Basecap war jedoch nie die Rede gewesen.
Seinen eigenen Bericht habe er am morgen vor der Zeugenvernehmung nochmal gelesen um seine Erinnerung aufzufrischen. Er reproduzierte damit vor allem seine Aussage vor dem Amtsgericht in Teilen, die daraus bestand, dass er seinen Bericht vorgelesen hatte. Teile, die nicht in dem Bericht vorkamen blieben oft nebulös oder widersprüchlich. Zudem bestätigte er auf Nachfrage, dass er wohl der einzige gewesen sei, der den Beschuldigten bei Tatausübungen gesehen habe.
Im Verlauf der Befragung des Tabo Müller, zeigte sich, dass diese deutlich länger dauerte als erwartet und so wurden mehrere Polizeizeugen auf kommende Termine vertagt. Der Gang vor dem Sitzungssaal war mittlerweile von mehr Polizeibeamten bevölkert, viele darunter, die nicht als Zeugen auftreten sollten.
Zum Ende der Zeugenbefragung beantragte die Verteidigung einen vor-Ort-Termin, damit der Tabo Entfernungsangaben machen könne, die wenn überhaupt gegeben, konkreter als ´eine Hauslänge´ oder ´4 Autolängen´ seien. Die Richterin schien darüber nicht sonderlich erfreut, der Zeuge Müller durfte daraufhin gehen, wurde aber nicht entlassen. Die örtlichen Gegebenheiten schienen dem Großteil des Gerichtes, trotz Luftbildern in die die Zeugen zeichnen mussten, eher nicht geläufig. So dürfte Ortskundigen die öfters vom Zeugen benannte Kreuzung Konradstr./Eisenbahnstr. eher unbekannt sein, dem Gericht fiel dies jedoch nicht weiter auf.
Der Zweite Zeuge Ma. war der Einsatzführer des BFE in der betreffenden Nacht. An seiner Krawattennadel baumelten Miniaturhandschellen. Er hatte die Funktion die Festnahme nach Anruf durch den Tabo durchführen zu lassen, bzw. „Kräfte [für die Festnahme] freizugeben“.
An ein Telefonat oder andere Kontaktaufnahme durch PK Müller könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe sich auch nicht vorbereitet, nichts zu dem Abend gelesen und sowieso nicht selbst einen Bericht geschrieben. Die Zeugenbefragung an sich war somit recht kurz und vor allem durch markige Sprüche des Zeugen Ma. geprägt. Wiederholt betonte der Zeuge, dass er beeindruckt war von der Schnelligkeit des anwachsen der Menschenansammlung und das er zwar nicht wisse wie, aber sich sicher sei, dass es organisiert gewesen sein müsste. Auch habe er nie sonst solch „Art und Weise und Aggression“ je in anderen Einsatzlagen erlebt. Stolz schilderte er, dass er selbst draußen stand und eine Flasche abbekommen habe, die ihm aber nichts anhaben konnte. Er durfte daraufhin Bilder der Spurensicherung vom nächsten Tag kommentieren. Auf Nachfrage schilderte er noch den allgemeinen Ablauf von der Erstellung von Videoaufnahmen und deren Weitergabe und Bearbeitungsorte im Polizeiapparat. Er könne sich vorstellen, dass es noch Videoaufnahmen gäbe, welche bei der Polizeidirektion Leipzig bzw. dem Dezernat 5 (Staatsschutz) liegen könnten.
Nachdem der Zeuge entlassen war, wurden mehrere Videos aus der Nacht abgespielt.
Das erste war ein Polizeivideo, welches mehrere aktive Handlungen gegen die Polizei zeigte, sowie den Einsatz von Pfefferspray und einer Reizgaskartusche. Es war die Kamera, welche vor dem Polizeiauto Richtung Konradstraße filmte und beim Verlassen der Straße Richtung Eisi auf den westlichen Bürgersteig umschwenkte. Gezeigt wurde das Herausfahren des Polizeiautos und das ersten Ansetzen der Polizei in die Hildegardstraße hereinzustürmen.
Danach wurden 3 Videos aus sozialen Netzwerken abgespielt, welche von der Richterin ausgewählt wurden, unter anderem das kommentierte Video von Marco Böhme, sowie eines, welches eine mögliche Festnahme der Polizei zeigte. Ein Mensch wird von mehreren Polizisten zu Boden gebracht, auf die liegende Person wird von den Polizisten weiter gewalttätig eingewirkt. Das Video hinterlässt den Eindruck, dass ein Polizist auf die liegende Person noch eingetreten hat und ein weiterer zuschlug. Auf dem zweiten Video ist aufgrund der Lichtverhältnisse kaum etwas zu erkennen.
Der Beschuldigte kommt laut Staatsanwältin zu Beginn des Polizeivideos kurz vor, hierzu hat die Staatsanwältin auch Standbilder ausgedruckt. Diese legte sie dem Gericht mit den Worten vor „Ich will ja niemanden was unterstellen“. Eine Handlung des Beschuldigten geht aus diesen aber nicht hervor und die Verteidigung merkte an, dass ein vor Ort sein, seines Mandanten nie abgestritten worden wäre. Folgend wurden noch Aufnahmen der Handys von den beiden Beschuldigten abgespielt.
Nach den Videos wurde von der Verteidigung angeregt nach weiteren Polizeivideos zu fragen. Die Staatsanwältin erklärte sich bereit beim Staatsschutz nachzufragen, ob es weitere Videoaufnahmen der Nacht gäbe und das diese in das Gerichtsverfahren eingeführt werden sollten.
Nach 6 Stunden Marathonsitzung mit nur einer kurzen Pause und einer noch kürzeren Lüftungspause ging der zweite Prozesstag der Berufung zu Ende.
Der nächste Termin ist Do. 25.02.21 von 10:00-16:30
3. Verhandlungstag 25.02.21
Am dritten Verhandlungstag des Berufungsverfahrens wurden der Öffentlichkeit wiederholt nur 3 Sitzplätze zugestanden, obwohl es einen weiteren Platz benötigt hätte. Die Verteidigung beantragte daraufhin eine Unterbrechung der Verhandlung, bis diese wieder ordnungsgemäß durchzuführen ist, da die Teilnahme der Öffentlichkeit unrechtmäßig beschränkt wird. Die Verhandlung wird mit 3 Personen durchgeführt.
Der Verhandlungstag beginnt mit der Vernehmung des als ersten Zeugen geladenen Beamten der BFE, welcher Aymen auf der Eisenbahnstraße festgenommen hat und Strafanzeige gegen ihn stellte wegen Beleidigung. Er wird zur Situation der Abschiebung, der Demonstration, sowie der Festnahme vernommen.
Er erzählt detailliert vom generellen Ablauf des Abends, der Demonstration, den Angriffen auf ihn und seine Kollegen, die Stein- und Flaschenwürfe. Er habe sich zwischenzeitlich mitten im „exsessiven Gewalttulmult“ befunden und sei auch selbst von einem Pflasterstein am Bein getroffen und verletzt worden. Er habe wegen der Dunkelheit, der „dynamischen Situation“ und der Vermummung vieler der Demonstranten jedoch keine Personen identifizieren oder wiedererkennen können. Dafür das er noch anmerkt, dass das Geschehen schon 2 Jahre her ist, beschreibt er die Situation in der Hildegardstraße sehr detailliert.
Erst als es um die Festnahme von Aymen geht werden seine Erinnerungslücken größer. Er berichtet, dass sie um 2-3 Uhr Nachts, als die Situation sich etwas beruhigt hatte, eine Täterzuweisung vom PK Müller (er kann sich jedoch nicht daran erinnern ob durch seinen Vorgesetzten oder PK Müller direkt) erhalten hätten. Sie wären im Folgenden auf der Eisenbahnstraße auf- und ab gefahren um Präsenz zu zeigen und den Täter zu suchen. Sie hätten nach einer Person mit weißem Pullover, schwarzem Basecap und Umhängetasche gesucht, die Steine und Flaschen geworfen haben sollte.
Wie häufig sie auf der Eisenbahnstraße hin- und her gefahren seien und wo sie gewendet hätten kann er nicht mehr richtig erinnern, bzw besitzt er keine Aussagegenehmigung zu. Der Angeklagte habe sich in einer Gruppe mit ca 15 anderen Personen zufuß stadteinwärts bewegt. Als er mit einer anderen Person in einer Bushaltestelle Platz nahm hätten sie den visuellen Kontakt bestätigt und seien direkt vor der Haltestelle zum Halten gekommen, hätten ihn angesprochen und unter Anwendung unmittelbaren Zwangs in das Fahrzeug verbracht. Wegen der „Dynamik“ der Situation (der Angeklagte machte den Eindruck fliehen zu wollen und die Gruppe war nicht weit entfernt) hätte er die Belehrung erst im Fahrzeug vorgenommen. Er könne sich jedoch wegen des Stresses kaum noch an die Fahrt ins ZPG und das Verhalten des Angeklagten im Fahrzeug erinnern. Auch zu den meisten Details der Festnahme wisse er nichts mehr (Dauer der Ingewahrsamnahme, Begleitperson und ob sie deren Personalien aufgenommen haben, welche Haltestelle, wie lange sie die Gruppe schon beobachten konnten). Weder weiß er wo genau der „Täter“ saß, noch ob er sich im Fußraum oder auf einem Sitz befand. Das Fahrzeug will er wegen fehlender Aussagegenehmigung nicht weiter beschreiben.
Er sei auf dem Weg zum ZPG, sowie auf dem Weg in die Zelle zweimal mit den Worten „Schlag mich, du Fotze“ beleidigt worden. Auf dem Weg in die Zelle hätte er eine Hebelgrifftechnik einsetzen müssen. Er kann sich jedoch nicht mehr erinnern ob es erst zu dem Schmerzgriff kam oder erst zur Beleidigung. Er sagt jedoch, dass sie wohl kommuniziert hätten, denn: „ich kann ja mit einer Person reden bevor ich Gewalt anwende“. Er ist aber der Meinung, die Beleidigung und der Schmerzgriff hätten nicht miteinander in Verbindung gestanden, denn er „wäre ja nicht für den Beruf geeignet wenn das so laufen würde“ (Hebelgrifftechnik als Strafe für die Beleidigung).
In seiner Befragung fertigt der Zeuge mehrere Zeichnungen dazu an wo er sich in der Hildegardstraße befunden habe und zeichnet auf Fotos seinen Standort, sowie das Haus der Abschiebung ein. Auf einen genauen Eingang will er sich jedoch nicht festlegen. Daraufhin beantragt die Verteidigung die Protokollierung der Aussagen über den Ort, da in der Hauptverhandlung noch keine Angaben zum Haus, in dem die eine Abschiebung stattfand, gemacht wurden.
Zu PK Müller (ob er ihn kenne und auf der Eisenbahnstraße gesehen habe) könne er wegen der fehlenden Aussagegenehmigung keine Angaben machen. Insgesamt weist ihn die Richterin wiederholt darauf hin, dass er sich nicht durch wiederholtes Fragen des Verteidigers durcheinander bringen lassen solle – wenn er eine Frage schon mit „ich weiß es nicht mehr“ beantwortet habe, solle er bei der Aussage bleiben. Zum Abschluss seiner Vernehmung wird ihm noch ein Ausschnitt aus einem Video gezeigt, welches vor einem der Polizeifahrzeuge aufgenommen wurde.
Als zweiter Zeuge wird ein Polizeibeamter der Bereitschaftspolizei und nach eigener Aussage Teil des „Abschiebekommandos“ befragt. Da die anderen Personen die abgeschoben werden sollten nicht in ihren Wohnungen anzutreffen waren, seien sie in die Hildegardstraße gefahren, weil sie von einem blockierten Fahrzeug gehört hätten. Sie seien für die Absicherung des Fahrzeugs zuständig gewesen, in dem sich zu diesem Zeitpunkt noch die abzuschiebenden Personen befanden. Bei der Sicherung sei er von einer Flasche an der Hüfte getroffen worden und habe einen blauen Fleck und einen Cut erlitten. Auf die Frage der Verteidigung hin, wie es möglich sei, dass eine Flasche durch die Hose hindurch einen Cut verursache, reagiert er ausweichend.
Zu der Demonstration befragt, erzählt er, er habe keine einzelnen Werfer identifizieren können und selbst keine Festnahmen durchgeführt. Er habe aber mitbekommen das Zugriffe erfolgt seien und Personen identifiziert wurden. Er habe Personen in der ersten Reihe noch erkennen können, konnte Würfe aber keinen einzelnen Personen zuordnen. Auf die Frage ob er PK Müller kenne antwortet er, dieser sei mit ihm „im gleichen Haus“, er kenne ihn aber nicht persönlich und erinnere sich auch nicht an ihn.
Der Zeuge wird entlassen.
Der dritte Zeuge wird gehört. Er war an dem Abend zu einem anderen Einsatz in der Eisenbahnstraße gerufen worden und sei dann spontan in die Hildegardstraße gefahren, da dort Verstärkung benötigt wurde. Zu dem Zeitpunkt sei das Abschiebefahrzeug schon blockiert gewesen. Er sei ab da an Teil der Polizeikette gewesen, die sie auf der Hildegardstraße in Richtung Kreuzung Eisenbahnstraße gebildet hätten, um Straftäter festhalten zu können und Personalien festzustellen. Die Demonstranten hätten versucht durch die Kette in Richtung Eisenbahnstraße zu gelangen. Im Rahmen dessen habe er sich seinen Oberarm gezerrt, als er diesen „ausgefahren“ habe, um eine Person am durchgehen zu hindern. Die Verteidigung beantragt eine Protokollierung, da sich die Beschreibung hierzu von der Beschreibung im Bericht unterscheidet.
Insgesamt hätte er damals keine Würfen bestimmten Personen zuordnen können, sei an keiner Festnahme beteiligt gewesen und habe keine Verletzung der anderen Beamten direkt beobachten können.
In seiner Befragung geht es vor allem um die Beschreibung der Polizeikette, die nach mehrmaligen Nachfragen der Verteidigung der Identitätsfeststellung von Straftätern dienen sollte und den „Abfluss“ der Demo in Richtung Eisenbahnstraße stoppen sollte. Die Verteidigung beantragt die Protokollierung dieser Ziele der Maßnahme. Unklar bleibt, ob die Demonstration zum Zeitpunkt der Polizeikette beendet war – er habe nicht wahrgenommen ob es aus der Demonstration eine Ansage zum Ende dieser gab. Er verweist mehrmals darauf, dass zu einigen Details doch besser sein Gruppen- oder Zugführer zu befragen sei – der müsse die Kette veranlasst-, und auch mitbekommen haben ob die Demonstration beendet war oder nicht. Er habe insgesamt nur gehandelt wie ihm befohlen wurde. Alle Manöver seien „sicher angeordnet gewesen“, er würde ja „nicht ohne Auftrag handeln“. Die Fragen danach, wer mögliche Straftäter identifiziert hätte und ihnen mitgeteilt hätte sie nicht durchzulassen und wer die Selektion vorgenommen habe, bleiben offen. Er widerspricht sich mehrmals in seiner Beschreibung, in der mal nur mögliche Straftäter am durchkommen gehindert wurden und mal alle Demonstranten im „Raum“ festgehalten wurden. Sie hätten nicht von allen eine Identitätsfeststellung gewollt. Auch bleibt unklar, wie den Menschen mitgeteilt wurde, dass sie im „Raum“ bleiben sollten und die Polizeikette nicht durchbrechen sollten.
Es wird ihm ein Ausschnitt des Videos gezeigt, welches aus vor einem der Polizeifahrzeuge aufgenommen wurde, um die Lage der Polizeikette zu bestimmen. Diese habe sich noch hinter den Aufnahmen befunden. Danach gefragt, sagt er zu dem aus, er könne sich nicht an den Einsatz von Pfefferspray und Reizgas erinnern und könne dies auch auf dem gezeigten Video nicht erkennen. PK Müller kenne er, aus der Erinnerung könne er aber nicht sagen ob dieser da war – er habe ihn nicht wahrgenommen. Zudem habe er keine Aussagegenehmigung um Auskunft über dessen Kleidung in der Nacht geben zu können.
Der vierter Zeuge vom Staatsschutz aus der Außenstelle in Torgau wird vernommen. Er selbst war weder bei der Abschiebung, noch bei der Demonstration oder der Festnahme von Aymen dabei. Er wurde in der Nacht zur Unterstützung im ZPG angefordert und kam gegen 3:30 in der Dienstelle in Leipzig an, um die Aktenvermerke und Sachstandsberichte der beteiligten Beamten zu sortieren und das weitere Vorgehen zu entscheiden. Er ordnete die ED- Behandlung von Aymen an und war bei dieser anwesend.
Die Verteidigung widerspricht der Vernehmung des Zeugens, da dieser nur ein Zeuge vom hörensagen ist und keine eigene Wahrnehmung des Geschehens hat, sondern sich ausschließlich auf die Berichte von PK Müller und den anderen eingesetzten Beamten bezieht. Es kommt zu einer kurzen Pause, in der sich das Gericht berät und beschließt ihn hinsichtlich seiner eigenen Wahrnehmung zu befragen.
Zeuge 4 erzählt, ihm sei besonders der Bericht von PK Müller aufgefallen, da die Beschreibung des Tatverdächtigen sehr gut und sehr detailliert gewesen sei und die Beschreibung der Klamotten sehr gut zu den Dingen vor der Zelle gepasst hätte. Er selbst habe der Beschreibung noch Details hinzugefügt (zb die Aufschrift der Gürteltasche), da PK Müller diese nicht gesehen haben könne, da er sie nicht aufgeschrieben habe. Verteidigung sowie Richterin weisen ihn wiederholt darauf hin, dass er auf seine Formulierungen achten solle, da seine Mutmaßungen und Tatsachenbekundungen darüber, was PK Müller gesehen habe und was nicht, nicht zulässig seien.
Auch nach eingehender Befragung durch die Verteidigung bleibt unklar welche Klamotten sich vor der Zelle befunden haben. Er scheint mehr zu beschreiben wie es normalerweise laufen würde und nicht woran er sich erinnert. Schuhe und Oberbekleidung hätte sich wahrscheinlich vor der Zelle befunden und die Uhr müsse abgegeben worden sein – da das immer so sei. Auch bleibt unklar wie Aymen zu dem Zeitpunkt in der Zelle gekleidet war, ob er sein eigene Hose trug, ob er Klamotten bekommen hatte, ob er sich halbnackt in der Zelle befand.
Der Zeuge kann sich nicht daran erinnern außerhalb der ED-Behandlung – die er nicht durchgeführt, aber bei welcher er anwesend war – Kontakt mit dem Angeklagten gehabt zu haben, bzw mit ihm kommuniziert zu haben. An viele Details, auch daran wie die ED-Behandlung abgelaufen ist, in welche Positionen der Angeklagte fotografiert wurde und welche Klamotten er zu dem Zeitpunkt wirklich trug und welche ihm ausschließlich für die Fotos gegeben wurden, kann sich der Zeuge nicht mehr erinnern.
Ansonsten geht es in der Befragung viel um den Aktenvermerk von PK Müller, sowie das Formular zur Veranlassung der ED-Behandlung von Aymen, welches der Zeuge geschrieben hat. Die Verteidigung zweifelt an, dass der Bericht von PK Müller zum Zeitpunkt, als der Zeuge es gelesen und bearbeitet hat in ausgedruckter Form vorlag und nicht elektronisch, da sich PK Müller zu dem Zeitpunkt vermutlich nicht auf der Wache befand. Der Zeuge kann sich daran nicht mehr erinnern. Auch an das Formular zur Anordnung der ED-Behandlung kann sich der Zeuge nicht mehr richtig erinnern. Die Verteidigung fordert, dieses vorliegen zu haben und widerspricht den Zeugen entgültig zu entlassen. Am Ende seiner Vernehmung wird er daher nur vorläufig aus dem Zeugenstand entlassen.
Insgesamt wirkt der Zeuge ausgesprochen angespannt und reagiert aufbrausend auf Nachfragen der Verteidigung. Außerdem wird er von der Richterin immer wieder darauf hin gewiesen, dass er auf Fragen auf die er die Antwort nicht wisse, doch bitte auch so antworten solle und keine Mutmaßungen anstellen solle. Er sagt, er würde doch aber gerne „zur Klärung des Falls“ beitragen.
Als fünfter Zeuge wird ein Beamter der Bereitschaftspolizei befragt, welcher mit Zeuge 1, sowohl die Person die abgeschoben werden sollte aus ihrer Wohnung geholt hat, als auch gemeinsam die Ingewahrsamnahme von Aymen durchgeführt hat. Im ursprünglichen Bericht steht, es habe sich um eine Adresse in der Eisenbahnstraße gehandelt. Es bleibt unklar ob es sich um das Eckhaus handelt.
Zur allgemeinen Situation der Demonstration erzählt Zeuge 5, dass er nicht die gesamte Zeit vor Ort war, weil er die Person, die abgeschoben werden sollte aus dem blockierten Fahrzeug in ein anderes verbracht, und ins ZPG gebracht habe. Erst als er zurück kam hätten die Demonstranten verstanden, dass das Fahrzeug welches sie blockierten leer war und die Situation sei dynamischer und angespannter geworden. Er habe insgesamt von den Stein- und Flaschenwürfen mitbekommen, könne sich aber nur noch sehr ungenau an die Situation erinnern und wurde weder getroffen, noch habe er einzelne Werfer identifizieren können.
Des weiteren geht es vor allem um die Situation der Festnahme. Er habe mitgeteilt bekommen, dass PK Müller einzelne Täter und Steinwürfe beobachtet habe und sei dem Angeklagten „zugewiesen“ worden. Sie hätten damals eine Personenbeschreibung erhalten und die Info, dass sich die Person mit einer weiteren in einer Bushaltestelle aufhalte. Sie seien daraufhin gezielt zur Bushaltestelle gefahren und er hätte den Angeklagten zu dem Zeitpunkt das erste mal visuell wahrgenommen. Sie seien mit dem Fahrzeug direkt vor die Bushaltestelle gefahren und Zeuge 1 sei auf den Angeklagten zugegangen (dieser schien fliehen zu wollen) und er sei zu der anderen Person, um diese aus der Situation zu halten. Er kann sich nicht daran erinnern was er zu der Person gesagt habe und wie genau sie ausgesehen habe. Personalien wurde keine aufgenommen. Sie hätten den Angeklagten dann in das Fahrzeug verbracht, hätten ihn im Fahrzeug belehrt und sich von PK Müller eine Bestätigung eingeholt, dass es sich um die richtige Person handelt. Wie genau das passiert ist will er wegen einer fehlenden Aussagegenehmigung dazu nicht sagen.
Insgesamt sagt er, sich an wenig zum Angeklagten noch erinnern zu können. Zu der Belehrung im Fahrzeug habe er wahrscheinlich nichts gesagt, vielleicht habe er gesagt „aber ich habe doch nichts gemacht“, aber sicher sei er sich da auch nicht mehr. Auch an die Beleidigung seines Kollegen im Fahrzeug kann er sich nicht mehr erinnern. Nur im ZPG wurde es wohl laut. Auch zum Handkipphebel, den sein Kollege angewendet haben soll, kann er nichts sagen. Er habe diesen nicht wahrgenommen oder sei nicht dabei gewesen.
Die Verteidigung fordert eine Protokollierung seiner Aussagen über die Personenbeschreibung und die Umstände der Ingewahrsamnahme, da sich diese mit dem damaligen Bericht, sowie der Aussage von Zeuge 1 widersprechen. Dieser hatte ausgesagt, sie seien zum „Präsenzzeigen“ auf der Eisenbahnstraße auf und ab gefahren, Zeuge 5 spricht davon gezielt zur Bushaltestelle geschickt worden zu sein. Diese Aussage unterscheide sich wohl auch von früheren Angaben. Außerdem spricht er davon, den „Täter“ durch sein helles (er spricht mal von einem hellen, mal von einem weißen) Shirt identifiziert zu haben und in der Bushaltestelle nach Ausschlussverfahren entschieden zu haben um welche Person es sich handeln müsste.
Es wird ein sehr kurzes Video abgespielt, welches dem Zeugen schon in 1. Instanz vorgelegt worden war. Darauf ist eine Person mit weißem T-Shirt und Umhängetasche zu sehen. Er kann sich vage daran erinnern dies schon einmal gesehen zu haben, jedoch nicht daran, was er damals gesagt hatte. Er erinnert sich in dem Zuge jedoch daran, dass er den Auftrag hatte eine Person mit einem langärmeligen-, nicht mit einem kurzärmeligen weißen Shirt zu finden. Wie die meisten anderen Zeugen sagt er, nichts über PK Müller sagen zu können, da er keine Aussagegenehmigung hierzu habe. Er könne weder Angaben über seine Kleidung, seinen Standort (auch während des Zugriffs), noch über die Art der Kommunikation mit ihm machen.
Der Zeuge wird entlassen.
Zum Abschluss des Verhandlungstages fordert die Verteidigung vom Landsgericht, noch einmal zu versuchen eine Aussagegenehmigung für PK Müller zu erwirken. Das Gericht wendet ein, diese sei auch in 1. Instanz abgelehnt worden.
Der 3. Verhandlungstag hat insgesamt 5 ½ Stunden gedauert und wurde nur durch eine halbe Stunden Pause und kurze Besprechungen des Gerichts unterbrochen.
4. Verhandlungstag 4.3.21
Auch der 4. Verhandlungstag des Berufungsverfahrens am 4.3.21 beginnt damit, dass die Öffentlichkeit nicht genug Platz im Saal hat. Erst nach einigem diskutieren und vermessen der Abstände bekommen doch alle noch Platz (insgesamt 6 Plätze).
Zunächst verliest Verteidiger Engel eine Erklärung, die sich auf die Aussage des einen Polizeibeamten bezieht, der Teil der Polizeikette war. An der Stelle bedürfe es noch Aufklärung. Diese sei wichtig, ebenso wie die angeblich erfolgten Identitätsfeststellungen. Zudem gibt er eine Erklärung darüber ab, dass die beiden Polizeibeamten, welche ihn festgenommen haben, Aymen nicht bei Taten beobachtet haben.
Als erster Zeuge wird der Gruppenführer einiger beteiligter Polizeibeamten vernommen, der ebenfalls bei der Ingewahrsamnahme von Aymen dabei war.
Da er damals keine Strafanzeige gestellt und auch keinen Sachstandsbericht geschrieben habe, könne er sich nicht mehr so richtig gut erinnern. Er brauche konkrete Fragen, sonst falle es ihm schwer alles zu rekonstruieren.
Er sei damals zur Unterstützung gerufen worden, weil er in der Nähe auf der Eisenbahnstraße zu einem Einsatz war. Es sei „menpower“ benötigt worden, um die Blockade des Abschiebefahrzeugs aufzulösen. Er sei daran beteiligt gewesen den „Abschiebling“ in ein anderes Fahrzeug zu verbringen. Wie genau das abgelaufen sei, könne er aber wegen seiner fehlenden Aussagegenehmigung nicht ausführen („dann könnten wie ja sowas auch gleich lassen“). Auf die fehlende Aussagegenehmigung verweist er auch im Verlauf noch häufiger, als es um die Art der Kommunikation mit PK Müller geht, seine Kleidung, seinen Standort, die taktische Gliederung (zB wer saß wo im Fahrzeug). Die Verteidigung interveniert an diesen Stellen mehrmals, da unklar bleibe, ob die Punkte wirklich unter die Aussagegenehmigung fallen würden und er sie nicht willkürlich nennen würde, um nicht aussagen zu müssen. Außerdem antworte er auf Fragen häufiger mit „erinner ich nicht“ und ändere seine Aussage dann noch dahin, dass er dazu keine Genehmigung habe. Damit mache er sich einer Falschaussage strafbar.
In seiner Erinnerung sei die Stimmung bei der Demonstration „aufgeheizt“ gewesen, sei aber erst turbulenter geworden, als alle verstanden hätten das der „Abschiebling“ nicht mehr im Fahrzeug war. Die Straße sei voll mit Menschen gewesen, Mülltonneninhalt, Flaschen und Steine seien geflogen – Würfe ließen sich für ihn aber nicht einzelnen Personen zuordnen. Als sich die Situation langsam beruhigt hatte und sich die Menschen eher auseinander bewegt hatten, hätten sie eine „Zuweisung“ durch PK Müller erhalten (kann sich nicht mehr an die Personenbeschreibung erinnern) und wahrscheinlich, dass er sich in einer Bushaltestelle aufhalte. Sie seien zu dem Zeitpunkt schon eine Weile nicht mehr auf der Hildegardstraße gewesen, sondern hätten in ihrem Fahrzeug das Gebiet durchstreift. Sie hätten den Angeklagten an der beschriebenen Stelle aufgefunden und in ihr Fahrzeug verbracht. Die Zielzuweisung hätten sie sich von PK Müller bestätigen lassen. An Details der Ingewahrsamnahme und der Fahrt kann er sich nicht mehr erinnern.
Die Richterin fragt ob es sich bei der Ingewahrsamnahme des Angeklagten um eine Verwechslung handeln könnte. Die Verteidigung beanstandet die Frage, da der Zeuge auf die Frage nur mutmaßen könne.
Auf die meisten Fragen der Verteidigung beantwortet der Zeuge damit, dass er es nicht wisse oder nicht mehr erinnere. So bleiben viele Fragen unklar: warum PK Müller über ihn als Zugführer und nicht als Gruppenführer gesprochen hat, ob PK Müller häufiger übertreibt, ob er die Polizeikette angeordnet hat und ob sie ihm unterstellt war, wer die Identitätsfeststellungen angeordnet hat, wie viele Leute bei der Ingewahrsamnahme in der Bushaltestelle saßen, ob die Zuweisung zu dem Angeklagten passt.
Auch zur Dokumentation des Einsatzes lässt sich vieles nicht klären. Er weiß nicht ob es eine Dokumentation der Identitätsfeststellungen gab und wo sich diese befinden könnte. Eine Nachbesprechung aus taktischer Sicht und deren Aufzeichnung müsse es eigentlich gegeben haben. Diese müsste aber angefordert werden, er könne da ohne eine Aussagegenehmigung nichts sagen. Auch ob PK Müller zu dieser anwesend war dürfe er nicht beantworten.
Der Zeuge wird entlassen.
Als zweiter Zeuge wird der zivile Tatbeobachter vernommen, der mit PK Müller an dem Abend im Einsatz war.
Er sei die meiste Zeit mit PK Müller in der Hildegardstraße zusammen gewesen. Sie wären meistens recht dicht beieinander gewesen, hätten aber andere Personen beobachtet, bzw. im Auge behalten und sich gegen 1:30/2:00 von einander getrennt, als das Geschehen dynamischer wurde und sie ihren jeweiligen Zielpersonen folgten, die sich in unterschiedliche Richtungen bewegten. Er habe „seinen Täter“ als sehr aggressiv wahrgenommen und bei Flaschenwürfen beobachtet. Welche Person PK Müller beobachtete, habe er zu dem Zeitpunkt nicht gewusst. Müller habe seinen „Täter“ zwischenzeitlich auch im Blick gehabt, sei dann jedoch zu einer neuen Zielperson gewechselt. Er selbst habe auch eine Zuweisung für seine Tatverdächtigen gemacht, der Zugriff sei aber in der Nacht wegen Kräftemangel nicht mehr erfolgt, sondern erst am darauffolgenden Tag.
Nachdem es zum Einsatz von Pfefferspray kam und die Versammlung aufgelöst worden war, habe er von PK Müller eine Personenbeschreibung bekommen (an die könne er sich nicht mehr erinnern). Wie er mit PK Müller kommuniziert hat möchte er auf Grund seiner fehlenden Aussagegenehmigung nicht erzählen, außer, dass dies nicht persönlich erfolgt sei. PK Müller habe vermutlich den Zugführer informiert, woraufhin der Zugriff erfolgte – so laufe das zumindest normalerweise.
Er sei auf der Eisenbahnstraße unterwegs gewesen und habe den „Täter“ in der Bushaltestelle sitzen sehen und den Zugriff von seinem Standpunkt aus verfolgen können. Wahrscheinlich sei er da zu zweit gewesen, ob er vorher mit mehr Menschen unterwegs war, könne er sich nicht mehr erinnern.
Generell beschreibt der Zeuge die Situation in der Hildegardstraße auf Nachfrage als recht hell und für ihn durch die vielen Kameras, Laternen, erleuchteten Wohnungs- und Schaufenster und Licht der Fahrzeuge recht gut überblickbar.
Der Zeuge beruft sich hinsichtlich einer Beschreibung der Kleidung von PK Müller, dessen Standort und seiner eigenen Position auf seine fehlende Aussagegenehmigung. Die Verteidigung hält das für eine Schutzbehauptung und fordert die Protokollierung seiner Aussagen.
In der Befragung durch die Verteidigung geht es ausführlicher um den genauen zeitlichen Ablauf in der Hildegardstraße, sowie die Erwähnung eines blonden Mädchens im Bericht des Zeugen, welche im Prozess bisher noch nie zur Sprache kam. Der Zeuge hat dazu keine genauen Erinnerungen mehr.
Zum zeitlichen Ablauf gibt der Zeuge an, der „Täter“ sei um 1:50 noch in der Hildegardstraße gewesen und um 1:51 schon an dem Restaurant neben der Haltestelle auf der Eisenbahnstraße. Vermutlich sei er so schnell gewesen, weil Pfefferspray eingesetzt worden war. In seiner Erinnerung habe es keine Polizeikette gegeben und die Menschen hätten sich rennend fortbewegt. Es bleibt unklar, warum er die Polizeikette nicht wahrgenommen hat und auch wie sich der Angeklagte so schnell zwischen den unterschiedlichen Orten bewegt haben soll. Der Zeuge weiß darauf keine Antwort.
Auf Wunsch der Richterin hin wird dem Zeugen das Polizeivideo vorgespielt. Die Verteidigung erhofft sich davon auch, dass der Zeuge die andere Person erkennt, die sich in der Bushaltestelle befunden haben soll. Es wird deutlich, dass die zeitlichen Angaben nicht stimmen können, da Aymen um 1:52 auf dem Video zu sehen ist und sich also zu dem Zeitpunkt noch nicht in der Bushaltestelle befunden haben kann. Der Zeuge gibt an, zu diesem Zeitpunkt schon auf der Eisenbahnstraße unterwegs gewesen zu sein. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt gut und zügig auf der Hildegardstraße bewegen können. Zusätzlich zu dem Video wird ihm ein Handyfoto gezeigt, welches Aymen und eine andere männliche Person zeigt. Der Zeuge sagt, Aymen würde er auf dem Foto erkennen.
Insgesamt beanstandet die Verteidigung die tendenziöse Beschreibung des Zeugens, der in den meisten Fällen vom „ Täter“ spricht.
Der Zeuge wird entlassen.
Der dritte Zeuge, der vernommen wird, ist Polizeibeamter bei der BFE. Am Abend des 9.7.19 war er Kraftfahrer des Fahrzeugs durch welche Aymens Ingewahrsamnahme erfolgte. Auch er äußert zu Beginn seiner Vernehmung, dass er eigentlich keine guten genauen Erinnerungen mehr habe – auch weil er keinen Sachstandsbericht geschrieben habe und viele Situationen nicht genau mitbekommen habe.
Er beschreibt im Folgenden den Einsatz in der Hildegardstraße und die Ingewahrsamnahme. Er sei mit seinen Kollegen als Unterstützung gegen 0 Uhr in die Hildegardstraße gerufen worde. Da sei das Abschiebefahrzeug schon eingeschlossen gewesen. Die Stimmung sei da noch recht „normal“, bzw „im Rahmen“ gewesen. Dann sei die Stimmung gekippt und schnell aufgeheizter geworden. Die „Hauptaktionen“ in dieser Nacht seien von den „ausländischen Mitbürgern“ ausgegangen. An eine Polizeikette kann er sich nicht erinnern. Auch von wem er seine Anweisungen bekommen habe kann er nicht erinnern. Er sagt, er habe keine direkten Würfe oder Täter beobachten können. Er könne sich nicht mehr daran, wann genau die Personenbeschreibung kam, aber eher als sich die Menge schon aufgelöst hatte und sie zu Streifenfahrten auf der Eisenbahnstraße unterwegs waren. Den Zugriff – ob dabei alles normal verlaufen sei und wie viele andere Personen sich außerdem in der Haltestelle aufhielten – habe er nicht sehen können, weil er als Fahrer weiter im Fahrzeug saß. Im ZPG habe der Aymen mit einem Kollegen in die Zelle schieben müssen. An einen Handhebelgriff, wie ihn sein Kollege beschrieben hat, kann er sich nicht erinnern. Die Frage, ob so ein Griff „entspannend“ sei, verneint er und beschreibt ihn als schmerzhaft – abhängig davon wie sich die betroffene Person verhält.
Zum Ende der Vernehmung bekommt er ein Selfie aus der Nacht von Aymen und einer anderen Person gezeigt. Beide tragen weiße Oberteile. Er kann nicht sagen welcher von beiden sich in der Haltestelle aufgehalten hat. Auch auf einem gezeigten Video kann er niemanden erkennen.
Der Zeuge wird entlassen.
Als vierter Zeuge wird eine Polizeibeamter der BFE vernommen, der Teil der Polizeikette war, die um das Abschiebefahrzeug gebildet wurde. Seine Vernehmung dauert nur einige Minuten.
Er erzählt, er sei in der Nacht daran beteiligt gewesen zu versuchen, das Fahrzeug durch schieben „frei zu bekommen“. Er sei während dieser Aktion durch zwei Gegenstände an der Achillessehne und dem Oberschenkel getroffen und verletzt worden. Er habe jedoch nicht feststellen können wer ihn beworfen habe und habe auch sonst niemanden identifizieren können. Insgesamt könne er sich nicht daran erinnern bei einer Festnahme dabei gewesen zu sein – er wisse aber das es welche gegeben haben soll.
Der Zeuge wird entlassen.
Zuletzt wird spontan ein Freund von Aymen als sein Zeuge vernommen. Dieser sagt, er habe den gesamten Abend mit ihm gemeinsam verbracht. Sie hätten sich nachmittags im Rabet getroffen und Bier getrunken und seien irgendwann an dem Abend zum Späti in der Hildegardstraße gelaufen, um dort neues Bier zu holen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da die ganze Straße voll gewesen sei mit Menschen und es gar nicht möglich gewesen sei den Späti zu betreten. Sie hätten zu dem Zeitpunkt gar keine Ahnung gehabt was da los war und seien erstmal geblieben, um die Situation zu beobachten und zu schauen was passiert. Am Anfang sei es eigentlich recht ruhig und entspannt gewesen. Dann habe es an unterschiedlichen Stellen immer wieder Stress mit der Polizei gegeben und es sei Pfefferspray eingesetzt worden. Er habe keine Flaschen- oder Steinwürfe gesehen. Immer wieder seien Menschen von der Polizei verfolgt worden. Sie hätten aber immer nur daneben gestanden und hätten nicht rennen müssen. So weit er wisse hätte Aymen auch nichts strafbares gemacht. Er selbst habe vor allem rumgestanden und wie die meisten anderen Menschen mit seinem Handy Fotos gemacht. Irgendwann seien sie dann langsam (es sei aufgrund der vielen Menschen schwierig gewesen durchzukommen) auf die Eisenbahnstraße gelaufen, um sich dort in einem Imbiss etwas zu essen zu holen. Die Festnahme sei dann erfolgt als sie in der Haltestelle schräg vor dem Restaurant auf ihr Essen gewartet hätten.
Im Verlauf der Befragung soll der Zeuge mehrmals einzeichnen wo sie sich genau befunden haben. Außerdem werden ihm mehrere Videos gezeigt. Auf dem Polizeivideo erkennt er sich und Aymen mehrfach.
Der Zeuge wird entlassen.
Zum Ende des Verhandlungstages wird das Schreiben des Vorgesetzten von PK Müller hinsichtlich dessen Aussagegenehmigung verlesen. Dieser lehnt damit erneut ab, ihm eine umfassendere Aussagegenehmigung zu erteilen. Es wird darüber gesprochen, dass PK Müller eventuell ein weiteres Mal vorgeladen werden müsse.
Der Verhandlungstag geht nach 6 ½ Stunden zu Ende. Erneut wurde quasi nicht gelüftet und ausschließlich einmal eine halbe Stunde Pause gemacht.
5. Verhandlungstag 25.3.21
Nachdem beim letzten Prozesstag mehr Platz für für die Öffentlichkeit hergestellt wurden, standen diesmal wieder nur drei Stühle zur Verfügung.
Gleich zu Beginn kündigt Rechtsanwalt Engel eine Einlassung des Angeklagten an diesem Prozesstag an.
Anschließend wird der erste Zeuge, der Polizeimeister Müller angehört. Er habe mit seiner Einheit Unterstützung, um die Abschiebung trotz der Proteste durchsetzen zu können, geleistet. Er gibt an keinen eigenen Sachverhaltsbericht angefertigt zu haben. Deshalb falle ihm seine Aussage schwer. Nur durch das vorherige Lesen des Berichts können sich, laut ihm, Polizeibeamte auf eine Zeugenaussage vorbereiten. Er sei derjenige, der das Fahrzeug fuhr mit dem die von Abschiebung betroffene Person sch
ließlich weggebracht wurde. Sein Einsatzfahrzeug wäre im Verlauf des Abends beschädigt. Zu den dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen kann er wenig sagen. Er habe niemanden erkannt, der etwas geworfen habe. Er gibt an, die Demonstrierenden hätten wohl jederzeit die Hildegardstraße verlassen können und seien daran nicht von der Polizei gehindert worden. Ein paar konkrete Nachfragen der Verteidigung führen dazu, dass er sich doch nicht mehr so sicher ist. Nachdem er von der Richterin ermahnt wird nicht zu spekulieren, antwortet er meist mit: „Ich weiß es nicht, das kann ich nicht mehr sagen“.
Der Zweite Zeuge Schulz ist Angehöriger der BFE (Beweis- und Festnahmeeinheit). Er sei ebenfalls zur Unterstützung der an den Protesten zu scheitern drohenden Abschiebung vor Ort gewesen. Seine Einheit habe für die Umschließung der Sitzblockade um das Abschiebefahrzeug gesorgt und diese später geräumt. Bei der Räumung sei die Situation eskaliert. Er habe keine Festnahmen getätigt, war aber an der Verbringung von Sasha, dem Mitangeklagten von Aymen aus der ersten Instanz, auf die Wache beteiligt. Aymen selbst habe er an dem Abend nicht wahrgenommen. Auf einer von der Verteidigung vorbereiteten Karte soll er seiner Erinnerung entsprechend die Standorte von den Polizeikräften am Ort des Geschehens einzeichnen. Auf die Sichtverhältnisse an jenem Abend angesprochen sagt er aus, er habe von der Mitte der Hildegardstraße bis zur Konradstraße gucken können. Dort habe z.B. ein Sofa auf der Straße gestanden. Es wird ein Video abgespielt, welches zeigt wie die protestierende Menge zwischen ihm und der Konradstradstraße steht. Eine wie vom Zeugen suggerierte durchlässige Sicht darf nach diesem Video bezweifelt werden. Auch er gibt an, dass die Demonstrierenden nicht am Verlassen der Örtlichkeit gehindert wurden. Auch daran lässt sich nach einem zweiten Video zweifeln. Darin ist zu sehen, wie die Polizei von der Eisenbahnstraße kommend in Richtung der Protestierenden stürmt und scheinbar eine Polizeikette aufzieht. Der Zeuge beruft sich nun auf seine Aussagegenehmigung, da weitere Fragen dazu Einsatz taktische Dinge betreffen würden.
Nun folgt die Einlassung von Aymen. Diese wird von dem anwesenden Dolmetscher übersetzt. Aymen ist alleinerziehender Vater und würde daher von seiner 4jährigen Tochter gebraucht. Am Abend des 10. Juli wurde seine Tochter von einer bekannten Person betreut und er habe deshalb frei gehabt. Nach dem Sport hätte er eine Verabredung mit dem Freund gehabt, der bereits im vorherigen Prozesstag ausgesagt hatte. Die beiden haben sich getroffen, um Zeit zu verbringen. Auf dem Weg zum Späti in der Hildegardstraße seien sie auf den Anti-Abschiebeprotest getroffen. Nachdem die Polizei anfing Menschen zu schlagen und Pfefferspray einzusetzen, seien Aymen und sein Freund Richtung Konradstraße gelaufen. Später seien sie wieder zurück und über die Eisenbahnstraße zu einem Imbiss. Während der Freund die Bestellung aufgegeben haben soll, habe sich Aymen auf die Bank der sich vor dem Imbiss befindlichen Tramhaltestelle gesetzt. Nach einer Weile sei ein Polizeiwagen gekommen, die Tür aufgegangen und Aymen in das Auto gezerrt worden. Dort sei er auf den Boden gelegt, sein Kopf sei durch den Fuß eines Polizisten seitlich auf dem Boden fixiert worden. Wenn er etwas sagen wollte, sei ihm in die Seite gestochen worden. Die Situation habe Angst erzeugt. Ein Polizist habe eine Wasserflasche geöffnet und diese über seinem Kopf ausgeleert, so dass die Flüssigkeit ins Ohr lief. Er habe den Kommentar „Er ist noch am Leben“ vernommen.
Auf Nachfrage von Gericht und Staatsanwaltschaft gibt Aymen an keine Steine und Flaschen geworfen zu haben. Sein bis zu der Zeugenaussage am vorigen Prozesstag den Behörden unbekannter Freund habe aus Angst erst zu diesem späten Zeitpunkt eine Aussage gemacht, nachdem RA Engel Druck ausgeübt habe. Für Aymen sei erst im Verlauf des Abends deutlich geworden, dass die Polizei in der Hildegardstrasse eine Abschiebung durchführe. Die Polizei habe seiner Wahrnehmung nach zu keinem Zeitpunkt durchgesagt, dass die Demonstration aufgelöst sei.
Nach einer halben Stunde Pause geht der Prozess um 14:30 mit einem Antrag zur Beiziehung der GPS Daten des dienstlichen Handys von PK Müller weiter, dem dritten Zeugen, der anschließend vernommen wird. So soll geklärt werden, wo sich der einzige Belastungszeuge räumlich aufgehalten hat. Aussagen dazu verweigert PK Müller. Er hatte in der ersten Instanz und bei seiner letzten Vernehmung im Berufungsprozess im wesentlichen nur konkrete Tathandlungen beschrieben, bei denen er Aymen beobachtet haben will und sich bei weiteren Nachfragen auf seine fehlende Aussagegenehmigung berufen. PK Müller hatte sich dabei in seinen Aussagen bereits selbst widersprochen. Die Beiziehung der GPS Daten müsse laut Gericht allerdings durch einen förmlichen Beweisantrag gestellt werden.
PK Müller ist Polizist und war als ziviler Tatbeobachter im Einsatz. Seine Aufgabe ist es Aktivist*innen bei Straftaten zu beobachten und zu verfolgen bis diese durch seine uniformierten Helfer*innen festgenommen werden können.
Nachdem er angibt, um welche Zeit er Aymen bei dem ersten Wurf beobachtet haben will, stellt die Verteidigung einen Antrag auf Wortlautprotokollierung. Es bestehe der Verdacht auf eine Falschaussage während der Sitzung. Dieser Antrag wird jedoch abgelehnt. Daraufhin wird der Prozess unterbrochen und der Antrag schriftlich begründet. Die von Müller angegebene Zeit weicht von seinen bisherigen Angaben ab. Der Antrag wird wieder abgelehnt.
Daraufhin kommt es zu teils heftigen verbalen Auseinandersetzungen zwischen Verteidigung und der Richterin, die sich im Verlauf der Zeugenvernehmung mehrmals wiederholen.
PK Müller verweigert wie gewohnt bei Nachfragen, die der Überprüfung seiner belastenden Aussagen dienen, die Aussage. Die Verteidigung stellt fest, dass sein Kollege Lemke, ebenfalls ziviler Tatbeobachter an jenem Abend, umfassend ausgesagt habe. Die Erzählung von der fehlenden Aussagegenehmigung wirke so noch unglaubwürdiger. Die Richterin zeigt sich dagegen verständnisvoll und baute ihm immer wieder Brücken, z.B. durch Suggestivfragen.
Insgesamt ist die Aussage von PK Müller für die Anklage desaströs. Er widerspricht früheren Aussagen und macht falsche Angaben zu zeitlichen und räumlichen Gegebenheiten, sowie Abläufen des Abends. Dies kann mit Videos und den Sachstandsberichten anderer Polizist*innen belegt werden. Die Polizisten in deren Richtung der Angeklagte geworfen haben soll, waren beispielsweise zu der von PK Müller angegebenen Zeit der Tathandlung gar nicht mehr vor dort.
Es werden Videos Abends gezeigt, auf denen Aymen zu sehen ist. PK Müller ist nicht in der Lage Aymen unter den dort zu sehenden Menschen zu identifizieren. Lediglich auf einem Foto erkennt er eine Person die der Angeklagte sein könnte.
Am Ende der Vernehmung ist auch die Richterin sichtlich Irritiert und sagt treffend: „Alles passt nicht zusammen“. Damit wird der Zeuge entlassen.
Anschließend kündigt die Verteidigung den Beweisantrag zur Sicherung der GPS Daten des Diensthandys/des Funkgerätes von PK Müller an.
Nun werden die Protokolle der Handyauswertung von Aymens Telefon begutachtet. Auch hier tauchen Unregelmäßigkeiten auf. Am Vormittag nach seiner Festnahme ist ein ausgehender Anruf eingetragen, zu diesem Zeitpunkt kann Aymen aber keinen Zugriff mehr auf das Gerät gehabt haben.
Die Verteidigung kündigt die Zeug*innenvorladung der für die Handyauswertung verantwortlichen Beamten an.
Um 16:30 endet der fünfte Verhandlungstag.
Am 14.04. um 10:00 Uhr findet der 6. Verhandlungstag statt. Ob es bereits zur Urteilsverkündung kommen wird oder der Prozess fortgeführt wird ist unklar.
Verhandlungstag 6 14.04.2021
Der sechste Verhandlungstag beginnt um 10:25 Uhr, da die Staatsanwältin und der Anwalt noch vor Beginn zur Richterin ins Büro gerufen wurden, wo scheinbar ein Termin zur Urteilsverkündung besprochen wurde. Es stehen 3 Plätze für die Öffentlichkeit, sowie einer für die Presse zur Verfügung. Anwesend sind: die Richterin, 2 Kammermitglieder, 1 Gerichtsschreiberin, die Staatsanwältin, der Anwalt, der Beschuldigte, 1 Übersetzer, 2 Gäste.
Zu Beginn wird der nicht anwesende Zeuge Schneider entlassen. Auf (erneute) Verlesung protokollierter Zeugenaussagen wird von seitens der Verteidigung verzichtet. Es folgt das Ansehen von Lichtbildern, auf einigen davon ist anscheinend ein beschädigtes Polizeifahrzeug zu sehen. Der Anwalt gibt zu Protokoll, dass weder erkennbar ist wo sich die Polizeifahrzeuge zum fraglichen Zeitpunkt befanden, noch wie die zu sehenden Schäden entstanden sind. Es folgt eine Befragung zu den persönlichen Angaben des Beschuldigten durch die Richterin. Er wird unter anderem zu seinem Familienstatus, seinem Beruf, Ausbildung, seiner Herkunft und seinem Einkommen befragt.
Nun wird ein Schreiben der Stadt Leipzig bezüglich den Auswirkungen der Untersuchungshaft des Beschuldigten (Juli 2019- Februar 2020) auf dessen Tochter verlesen. Die Beweisaufnahme wird geschlossen.
Das Plädoyer der Staatsanwaltschaft wird vorgetragen:
Für die Staatsanwaltschaft sprechen alle Beweise für die Schuld des Beschuldigten. Es folgt eine ausführliche Schilderung der allgemeinen Umstände des fraglichen Abends und der Entwicklung der Demonstration. Die Staatsanwältin argumentiert, dass an den Zeugenaussagen von Seiten der Polizei keinerlei Zweifel anzubringen seien, da deren Schilderungen mit Videoaufnahmen des Geschehens übereinstimmen und somit glaubhaft seien.
Sie räumt zwar ein, dass es keine klaren Beweise gegen den Beschuldigten gibt, da keine Videoaufnahme existiert, die ihn bei der Begehung einer Straftat dokumentiert, sie betont aber, dass keine Zweifel an der Richtigkeit der Beschuldigungen durch den Zeugen PK Müller bestehen. Dem Beschuldigten werden demnach 7 Würfe mit stein- oder flaschenähnlichen Gegenständen gegen Polizist*innen, Polizeifahrzeuge und unbeteiligte Zivilist*innen vorgeworfen. Weiterhin seien allerdings keine Aussagen von Seiten PK Müllers zu seinen genauen Standorten zu Zeiten der Tatvorwürfe vorhanden, wobei sich auf das Fehlen einer Aussageberechtigung berufen wurde. Trotzdem gebe es sehr detaillierte Aussagen Müllers zu Tatvorgang, zum Beispiel zu den genauen Standorten des Beschuldigten und der Richtung der angeblichen Würfe. Der Beschuldigte sei Müller aufgrund seiner auffälligen Kleidung (weißer Kapuzenpullover, Gürteltasche, schwarze Hose, weiße Armbanduhr, weiße Socken, helle Turnschuhe) aufgefallen, wobei erwähnt wird, dass auch die restlichen Demoteilnehmer*innen keineswegs einheitlich in schwarz gekleidet gewesen sind und auch auf den Videoaufnahmen mehrere Personen mit weißen Oberteilen zu sehen sind. Die Staatsanwaltschaft schließt eine Verwechslung allerdings aus, da die Personen aufgrund der beschriebenen Details der Kleidung zu unterscheiden waren und Müller ausgesagt hat, den Beschuldigten durchgehend im Blick gehabt zu haben. Die Belichtung, um besagte Details und den genauen Tathergang zu erkennen, sei durch Straßenlaternen, Handys, Autos und Licht aus umliegenden Wohnungen ausreichend zu Verfügung gewesen. Die zeitlichen Differenzen, die zwischen PK Müllers Aussagen und den Videoaufnahmen des Abends bestehen, seien geringfügig und somit nicht relevant. Die Aussagen des Beschuldigten und dessen Freund hingegen werden als unglaubwürdig eingeschätzt, da sie den Aussagen PK Müllers widersprechen, teilweise ungenau sind (bezüglich dem genauen genommenen Weg im Verlauf des Abends, was genau sie zu essen und trinken kaufen wollten,…) und wegen der Aussage des Freundes während des gesamtem Abends keine Flaschenwürfe wahrgenommen zu haben. Für den Beschuldigten spreche laut der Staatsanwaltschaft, dass er nicht vorbestraft ist, die Tat bereits 1,75 Jahre zurückliegt, er schon mehrere Monate in Untersuchungshaft verbracht hat und dass durch die angeblichen Würfe keine größeren Verletzungen bei Polizisten entstanden sind. Der Anklagevorwurf ist besonders schwerer Landfriedensbruch, da sich der Beschuldigte in einer unfriedlichen Menschenmasse befunden, sich vermummt und Würfe mit stein- oder flaschenartigen Gegenständen begangen habe. Die Staatsanwaltschaft fordert eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten. Das Strafmaß wird durch Vergleiche mit anderen Landfriedenbrüchen begründet. Wobei damit wohl nicht die #le1101 Prozesse nach dem Naziangriff auf Connewitz gemeint gewesen sein dürften.
Das Plädoyer der Verteidigung wird vorgetragen:
Zunächst sei die Beschädigung der Polizeifahrzeuge zwar dokumentiert, wann und wo diese Beschädigungen entstanden sind, sei allerdings nicht nachweisbar. Der Anwalt geht auch auf die regelmäßig vorkommende Polizeigewalt und Ungerechtigkeit von Seiten der Polizei gegenüber migrantisch aussehenden Personen, vor allem im Bereich der Eisenbahnstraße ein. Es lägen zudem nur Beweise für das Vorortsein des Beschuldigten vor und keine für die tatsächlichen Tatvorwürfe. Auch wird die Sinnhaftigkeit einiger polizeilicher Maßnahmen in der betreffenden Nacht angezweifelt und das polizeiliche Vorgehen teilweise als nicht rechtens aufgezeigt. Zum Beispiel sei unklar, ob die Räumung der Straße korrekt angekündigt wurde. Auch die Glaubwürdigkeit der Aussage PK Müllers wird angezweifelt, da dieser sich zum Beispiel nicht auf eine Wurfhand des Beschuldigten festlegen kann, aber dessen weiße Armbanduhr erkannt haben will. Auch die fehlenden Angaben zu PK Müllers genauem Standort machen die Aussagen weiter unglaubwürdig. Auch die Sichtverhältnisse werden als unzureichend für die detailreichen Beobachtungen PK Müllers angezweifelt. Auch die teilweise recht ungenauen Angaben zu zB Uhrzeiten zu Entwicklungen der Demonstration und genauen Tatvorgängen lassen darauf schließen, dass PK Müller in seiner Funktion als Tatbeobachter, dessen einzige Aufgabe es ist die Vorgänge zu beobachten und handfeste Beweise für ein Gericht zu sammeln, versagt hat.
Der Anwalt argumentiert weiter, dass der Beschuldigte bereits 2020 aufgrund mangelnder Beweise freigesprochen wurde. Die Ungenauigkeiten in der Aussage des Freundes des Beschuldigten seien nachvollziehbar, da dessen Aussage erst 1.5 Jahre nach der betreffenden Nacht getätigt wurde und dieser vorher keine Protokolle oder Ähnliches verfasst habe. Es wird kritisiert, dass die nächtlichen Videoaufnahmen des Dönerladens, welche wichtige Beweismittel darstellen würden und den Beschuldigten entlasten könnten, nicht eingeholt wurden. Stattdessen wurden nur die Videoaufnahmen von tagsüber vorgebracht, welche den fraglichen Zeitraum überhaupt nicht decken. Das wirft die Frage auf, ob auf den nächtlichen Videoaufnahmen eventuell Geschehnisse zu sehen sind, die die Polizei belasten könnten. Der Anwalt plädiert für die Freispruch des Beschuldigten.
Der Beschuldigte erhält das letzte Wort, woraufhin dieser seine Unschuld beteuert und anbringt, dass er bereits mehrere Monate zu Unrecht in Untersuchungshaft gesessen hat und dadurch von seiner Tochter, deren alleinerziehender Vater er ist, getrennt worden war.
Der Termin der Urteilsverkündung wird auf den 26.04.21 um 15 Uhr festgelegt. Der Verhandlungstag endet um 12:25 Uhr.
Letzter Prozesstag, Urteilsverkündung 26.4.21
Vor Beginn:
Es kommt ein anderer Staatsanwalt in den Saal und nicht die Staatsanwältin Daute.
Beginn:
Die Richterin verliest das Urteil: die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgelehnt. –> also Freispruch!
Die Richterin beginnt die Begründung mit einer Schilderung der Situation in der Hildegardstr. .
Laut dem Gericht wurde die Demo aufgelöst (eigentlich wurde sie vom Versammlungsleiter beendet) und die Straße nach mehrfachen Aufforderungen geräumt.
Spätestens bei der Räumung sei es zu einer immer aggressiveren Stimmung gekommen und der Bewurf aus der Menge habe begonnen. Auch sei es zu Beleidigungen gekommen.
Es wurden mehrere Polizisten genannt, welche verletzt worden seien und zudem Sachschaden an mehreren Polizeifahrzeugen erwähnt.
Der Angeklagte sei festgenommen worden und im Prozess vor dem Amtsgericht wegen Beleidigung verurteilt, habe aber einen Teilfreispruch erlangt. Dagegen wurde von der Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, deren Darstellung könne aber vom Gericht nicht mit der zur Verurteilung nötigen Sicherheit bestätigt werden. Die Einlassung des Angeklagten wird nacherzählt und in der Urteilsfindung berücksichtigt.
Der zivile Tatbeobachter PK Müller sei der einzige Tatzeuge, auch dessen Aussage wird nacherzählt. Die Aussage von Müller sei laut Richterin „nachvollziehbar und glaubhaft“. Aber die Widersprüche die sich ergeben hätten, wären unüberbrückbar. So widerspreche beispielsweise der Zeitstempel des Polizeivideos auf dem Aymen zu sehen sei der Aussage von PK Müller.
Auch schilderte PK Müller, dass Aymen alleine unterwegs gewesen sei, hier gäbe es aber auch Widersprüche. Ein Polizeivideo und Fotos vom beschlagnahmten Handy des Angeklagten, bestätigen die Anwesenheit eines Freundes. Die Schilderung von PK Müller, dass Aymen während der Tat und später alleine unterwegs gewesen sein sollte, sei aus Sicht der Richterin somit nicht nachvollziehbar.
Auch die Aussagen von PK Müller und dem festnehmenden Beamten Schulz widersprächen sich. So hatte Schulz angegeben eine interne Zuweisung bekommen zu haben. Dieser Zufolge habe sich der Angeklagte in einer Gruppe von ´15Mann´ befunden, aus der sich dieser dann kurz vor der Festnahme mit weiteren entfernt habe. PK Müllers Aussage vor Gericht war, dass Aymen alleine unterwegs gewesen wäre.
Telefondaten des beschlagnahmten Handys zeigen an, dass Aymen in dem Zeitraum nach dem Tatvorwurf telefoniert hat, PK Müller hatte aber ein Telefonat des Beschuldigten nicht erwähnt, will ihn aber immer im Blick gehabt haben.
Auch Aussagen zum Weg, den Aymen gegangen sein soll sind widersprüchlich. Die von PK Müller behauptete Route wäre aber für den ortskundigen Aymen ein großer Umweg gewesen und daher laut der Richterin „unsinnig“.
PK Müller war in der Nacht zuerst zusammen mit dem Tabo Lemke unterwegs gewesen, dieser habe aber einen anderen im Fokus gehabt und so hätten sie sich um 1:30 getrennt. [Das ist vor! der Eskalation] Tabo Lemke hatte wohl die Festnahme mit beobachtet gehabt, aber keine eigene Tatbeobachtungen gemacht.
Aufgrund der beschränkten Aussagegenehmigung und Widersprüchen gäbe es nicht zu überwindende Zweifel zur Täterschaft des Angeklagten, daher im Zweifel für den Angeklagten.
Der Staatsanwalt verlässt, sofort nach dem die Richterin geendet hat, mit säuerlichem Gesicht schnurstracks den Gerichtssaal.